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JGG § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts

JGG § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts

[ Auszug: Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:  ... ]