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HausratsV § 2 Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

HausratsV § 2 Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

[ Auszug: Soweit der Richter nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse zu gestalten hat, entscheidet er nach billigem Ermessen. Dabei hat er alle Umstände des Einzelfal ... ]