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HausratsV § 16 Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
[ Auszug: (1) Die Entscheidungen des Richters werden mit der Rechtskraft wirksam. Sie binden Gerichte und Verwaltungsbehörden. ... ]
[ 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften(HausratsV) ] [ 2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wohnung(HausratsV) ] [ 3. Abschnitt Besondere Vorschriften für den Hausrat(HausratsV) ] [ 4. Abschnitt Verfahrensvorschriften(HausratsV) ] [ 5. Abschnitt Kostenvorschriften(HausratsV) ] [ 6. Abschnitt Schlußvorschriften(HausratsV) ]
[ HausratsV Zuständigkeit ] [ HausratsV Zeitpunkt der Antragstellung ] [ HausratsV Allgemeine Verfahrensvorschriften ] [ HausratsV Rechtsmittel ] [ HausratsV Durchführung der Entscheidung ] [ HausratsV Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ] [ HausratsV Änderung der Entscheidung ] [ HausratsV Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat ] [ HausratsV Getrenntleben der Ehegatten ] [ HausratsV ]