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HausratsV § 10 Gläubigerrechte

HausratsV § 10 Gläubigerrechte

[ Auszug: (1) Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen, so kann der Richter bestimmen ... ]