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HausratsV § 10 Gläubigerrechte
[ Auszug: (1) Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen, so kann der Richter bestimmen ... ]
[ 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften(HausratsV) ] [ 2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wohnung(HausratsV) ] [ 3. Abschnitt Besondere Vorschriften für den Hausrat(HausratsV) ] [ 4. Abschnitt Verfahrensvorschriften(HausratsV) ] [ 5. Abschnitt Kostenvorschriften(HausratsV) ] [ 6. Abschnitt Schlußvorschriften(HausratsV) ]
[ HausratsV Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten ] [ HausratsV Alleineigentum eines Ehegatten ] [ HausratsV Gläubigerrechte ]