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HGB § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung

HGB § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung

[ Auszug: Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht ... ]