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HGB § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten

HGB § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten

[ Auszug: (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf  ... ]