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HGB § 465 Nachfolgender Spediteur

HGB § 465 Nachfolgender Spediteur

[ Auszug: (1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1 ... ]