[ Auszug: Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften
dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]