HGB § 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
[ Auszug: (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu
verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie
alle Auskünfte ... ]