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HGB § 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

HGB § 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

[ Auszug: (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte  ... ]