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HGB § 342e Bußgeldvorschriften

HGB § 342e Bußgeldvorschriften

[ Auszug: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig er ... ]