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HGB § 342c Verschwiegenheitspflicht

HGB § 342c Verschwiegenheitspflicht

[ Auszug: (1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit bekan ... ]