[ Auszug: (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den
Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstich ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]