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BGB § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

BGB § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

[ Auszug: (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn d ... ]