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BGB § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

BGB § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

[ Auszug: Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regel ... ]