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BGB § 993 Haftung des redlichen Besitzers

BGB § 993 Haftung des redlichen Besitzers

[ Auszug: (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnu ... ]