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BGB § 991 Haftung des Besitzmittlers

BGB § 991 Haftung des Besitzmittlers

[ Auszug: (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, we ... ]