Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

BGB § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

[ Auszug: Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt,  ... ]