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BGB § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

BGB § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

[ Auszug: (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen ode ... ]