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BGB § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte

BGB § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte

[ Auszug: Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt  ... ]