[ Auszug: (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist,
ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die
Eintragung 30 Jah ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]