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BGB § 895 Voreintragung des Verpflichteten

BGB § 895 Voreintragung des Verpflichteten

[ Auszug: Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein R ... ]