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BGB § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

BGB § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

[ Auszug: Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine  ... ]