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BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

[ Auszug: (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundb ... ]