[ Auszug: (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt
werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch
eintragen lässt.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]