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BGB § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

BGB § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

[ Auszug: (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.  ... ]