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BGB § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

BGB § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

[ Auszug: (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwi ... ]