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BGB § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

BGB § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

[ Auszug: (1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen R ... ]