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BGB § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

BGB § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

[ Auszug: Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränk ... ]