Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

BGB § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

[ Auszug: Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. St ... ]