[ Auszug: (1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das
Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er
das Recht auf ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]