Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung

BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung

[ Auszug: (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rech ... ]