[ Auszug: Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch
derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den
Besitzer ausübt.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]