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BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

[ Auszug: Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertr ... ]