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BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

[ Auszug: (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unt ... ]