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BGB § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld

BGB § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld

[ Auszug: (1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so ... ]