[ Auszug: (1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die
Genehmigung ka ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer ] [ BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer ] [ BGB Übernahme einer Hypothekenschuld ] [ BGB Einwendungen des Übernehmers ] [ BGB Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten ] [ BGB ]