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BGB § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen

BGB § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen

[ Auszug: Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstan ... ]