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BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

[ Auszug: Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finde ... ]