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BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

[ Auszug: Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zu ... ]