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BGB § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel

BGB § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel

[ Auszug: (1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 4 ... ]