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BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

[ Auszug: Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so er ... ]