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BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses

BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses

[ Auszug: Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall. ... ]