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BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

[ Auszug: Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so g ... ]