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BGB § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

BGB § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

[ Auszug: (1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermen ... ]