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BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

[ Auszug: (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der  ... ]