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BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

[ Auszug: (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. ... ]