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BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

[ Auszug: (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nac ... ]