Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten

BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten

[ Auszug: Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt ... ]