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BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

[ Auszug: (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Ve ... ]