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BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

[ Auszug: Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermac ... ]