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BGB § 2057 Auskunftspflicht

BGB § 2057 Auskunftspflicht

[ Auszug: Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung z ... ]