[ Auszug: Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft
über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur
Ausgleichung z ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]